Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Silhouette International Schmied AG
Ellbognerstrasse 24
4020 Linz

1. Geltung; Widerspruch gegen fremde AGB

1.1. Silhouette International Schmied AG (im Folgenden "Silhouette") liefert und leistet ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (im Folgenden "AGB"), gleichgültig ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk­ oder Werklieferungsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Dies gilt auch für zukünftige Geschäfte.

1.2. Mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kunden ist Silhouette nur dann einverstanden, wenn sie diese vorab ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass Silhouette in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die vertragsgegenständlichen Leistungen vorbehaltslos erbringt.

1.3. Bei mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Vertragsabschlüssen wird jeweils die zum Zeitpunkt der Abgabe der Vertragserklärung durch den Kunden geltende, und von Silhouette veröffentlichte Fassung der AGB Vertragsbestandteil. Mehrere Vertragsabschlüsse mit einem bestimmten Kunden begründen ohne diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Vereinbarung weder ein Dauerschuldverhältnis, noch einen sonstigen Anspruch auf erneuten Abschluss eines Vertrags.

1.4. Verkäufe des Kunden im Internet dürfen nur nach Abschluss einer gesonderten Vereinbarung erfolgen.

2. Präsentation

2.1. Übersendet Silhouette dem Kunden Vitrinen, Ständer oder sonstige Gegenstände, mit denen unsere Waren präsentiert werden können, so darf der Kunde diese nur für den von Silhouette vorgesehenen Zweck verwenden. Silhouette behält das Eigentum und sämtliche gewerbliche Schutzrechte an diesen Gegenständen. Auf Verlangen hat der Kunde diese unverzüglich versichert und kostenfrei an Silhouette zurückzusenden.

2.2. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bleiben diese Gegenstände auch dann im Eigentum von Silhouette, wenn der Kunde deren Kosten übernimmt.

3. Vertragsschluss

3.1. Die Angebote von Silhouette sind freibleibend und unverbindlich.

3.2. Bestellungen des Kunden, die keine Annahmefrist enthalten, binden diesen für mindestens 30 Tage.

3.3. Bestellungen sind für Silhouette erst verbindlich, wenn Silhouette diese schriftlich bestätigt. Eine solche schriftliche Bestätigung kann auch durch eine Rechnung oder einen Lieferschein ersetzt werden.

3.4. Der Kunde muss den Inhalt von Bestätigungen prüfen und gegebenenfalls unverzüglich widersprechen, ansonsten gilt der in der jeweiligen Bestätigung wiedergegebene Inhalt. Bezüglich der Anwendbarkeit und Geltung dieser AGB steht dem Kunden kein Widerspruchsrecht zu.

3.5. Legt Silhouette ein Angebot und kommt es zu keiner Bestellung, behält sich Silhouette vor, Arbeiten und Kosten für das Angebot, den Kostenvoranschlag und/oder begleitende Unterlagen in Rechnung zu stellen.

3.6. Katalogangaben, Abbildungen, Produktbeschreibungen, etc. sind lediglich als annähernd zu betrachten. Unwesentliche und/oder handelsübliche Abweichungen, die die Verwendbarkeit nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

3.7. Silhouette ist jederzeit nach Annahme der Bestellung berechtigt, die vereinbarte Leistung bzw die Lieferung zu verweigern oder von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder wenn Silhouette Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden bekannt werden, durch die im freien Ermessen von Silhouette die Erfüllung ihrer Forderungen nicht oder nicht mehr ausreichend gesichert erscheint.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1. Sofern unsere Vergütung oder unsere Preise nicht vorab schriftlich als fest vereinbart sind, sind unsere am Bestelltag gültigen Preise oder Vergütungssätze maßgebend. Preislisten dienen lediglich der unverbindlichen Information.

4.2. Bei Anschlussbestellungen ist Silhouette an die Preisvereinbarung für vorangehende Bestellungen nicht gebunden.

4.3. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Versicherung und Transportleistung.

4.4. Silhouette ist berechtigt Leistungen auf elektronischem Wege abzurechnen.

4.5. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu zahlen.

4.6. Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 9,2%-Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Unser Anspruch auf Ersatz eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.

4.7. Der Kunde verpflichtet sich Silhouette alle tatsächlich angefallenen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines etwaig eingeschalteten Inkassoinstituts sowie die Kosten von Rechtsanwälten, zu ersetzen.

4.8. Silhouette nimmt Wechsel und Schecks nur zahlungshalber an; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde.

4.9. Zahlungen gelten erst dann bewirkt, wenn Silhouette endgültig über den Betrag verfügen kann. Der Kunde darf gegen Forderungen aus diesem Vertrag nur mit ausdrücklich schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen unvollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Bemängelungen zurückzubehalten.

4.10. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als sieben Tage in Verzug, so werden sämtliche Forderungen von Silhouette sofort fällig. Wurden zwischen den Parteien Ratenzahlungen vereinbart, so wird bei Nichtzahlung auch nur einer Rate der gesamte noch offene Betrag sofort fällig.

5. Zurückbehaltung, Erfüllungsort und Teilleistungen

5.1. Silhouette ist zur Zurückbehaltung der Leistung berechtigt, solange der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

5.2. Der Kunde darf das an Silhouette Geschuldete nur zurückbehalten, sofern Silhouette ihre Pflichten aus dem Vertrag vorsätzlich oder grob schuldhaft verletzt.

5.3. Als Erfüllungsort vereinbaren die Parteien Linz, Österreich.

5.4. Silhouette ist zu Teilleistungen berechtigt.

6. Gefahrtragung, Versand und Entgegennahme

6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn Silhouette die Versendungskosten übernehmen sollte.

6.2. Silhouette ist nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern. Silhouette versichert die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, Rücksendungen soweit in dieser Vereinbarung vorgesehen mit einem Warenwert über EUR 150 auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern.

6.4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

6.5. Wünscht der Kunde im Rahmen einer von ihm getätigten Bestellung, dass die betreffende Lieferung oder Teile davon an Dritte (zB Tochterunternehmen des Kunden, Vertriebspartner, etc) geliefert und fakturiert wird, so haftet der Kunde neben dem Dritten zur ungeteilten Hand bzw solidarisch dennoch weiterhin als Vertragspartner. Ebenso ist Silhouette berechtigt, etwaige dadurch anfallende Mehrkosten, etwa für Verpackung und Transport, gesondert in Rechnung zu stellen.

7. Transportschäden

7.1. Der Kunde hat die durch Transport entstandenen Beschädigungen sowie Verluste unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.

8. Gewährleistung und Mängelrüge

8.1. Die Gewährleistung beträgt 2 Jahre ab Übergabe der Ware.

8.2. Das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist stets durch den Kunden nachzuweisen. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit der Lieferung oder Leistungen in den ersten sechs Monaten nach Übergabe (§ 924 ABGB) ist ausgeschlossen.

8.3. Der Kunde hat sämtliche Mängel binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber Silhouette schriftlich zu beanstanden. Bei Teil- und Sukzessivlieferungen sind die Mängel jeder einzelnen Lieferung gesondert zu rügen.

8.4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Mängelrüge Silhouette tatsächlich zugeht und trägt hierfür auch die Beweislast. Die bloße Zurücksendung von Waren gilt nicht als Mängelrüge.

8.5. Im Fall nicht rechtzeitig erhobener Mängelrüge ist die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit der Ware sowie auf sonstigem Ersatz, Rückabwicklung oder Vertragsauflösung ausgeschlossen.

8.6. Gewährleistungsansprüche sind bei Veräußerung oder Veränderung der Ware in Kenntnis des Mangels ausgeschlossen.

8.7. Das Rückgriffsrecht des Kunden gegenüber Silhouette, sofern der Kunde selbst Gewähr zu leisten hatte (§ 933b ABGB), ist ausgeschlossen.

9. Schadenersatz

9.1. Silhouette haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Kunde.

9.2. Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9.3. Soweit Silhouette Schadenersatz anstelle der Erfüllung zu leisten hat, so ersetzt Silhouette dem Kunden den aufgrund des gewöhnlichen Geschehensablauf entstandenen Schaden bis zum hälftigen Betrag der Vergütung. Dies gilt jedoch nicht, wenn Silhouette den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

9.4. Ansprüche auf Ersatz von entgangenem Gewinn, Kosten von Ersatzbeschaffungen, Mangelfeststellung (inklusive zusätzliche Prüfungen, Materialkosten und Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle) und zusätzlicher Handlingaufwand (inklusive Transport-, Sondertransport und Wegekosten), als auch auf Ersatz von sonstigen finanziellen oder wirtschaftlichen Schäden, sowie indirekten, mittelbaren Schäden sowie von Folgeschäden sind ausgeschlossen.

Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit Silhouette gesetzlich zwingend nach dem Produkthaftungsgesetz, für Vorsatz und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

10. Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt von aktiven Verkäufen an Händler, Forderungsabtretung

10.1. Das Eigentum an der von Silhouette an den Kunden verkauften Ware verbleibt bis zu deren vollständiger Zahlung bei Silhouette; dies gilt auch, wenn in einzelnen Lieferungen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

10.2. Außerdem behält sich Silhouette das Eigentum an den verkauften Waren auch bis zur vollständigen Bezahlung aller ihrer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus allfälligen anderen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien vor.

10.3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Silhouette unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Silhouette gehörenden Waren erfolgen.

10.4. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Silhouette ab. Steht die Vorbehaltsware in (Mit-) Eigentum von Silhouette, so werden die Forderungen in Höhe des Betrags abgetreten, der dem Wert des Anteils am Gesamtwert entspricht. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Der Kunde verpflichtet sich dazu die Abtretung der Forderungen an Silhouette durch Buchvermerk oder Drittschuldnerverständigung zu kennzeichnen.

11. Geistiges Eigentum

11.1. Silhouette behält sich sämtliche gewerblichen Schutzrechte bzw. Rechte am geistigen Eigentum vor, die an bzw im Zusammenhang mit der Ware, dessen Herstellungsverfahren, Beschreibungen, Zeichnungen, Handbüchern, Angeboten, Kostenvoranschlägen, und sonstigen technischen Unterlagen ebenso wie Mustern, Prototypen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen und dergleichen stehen. Dies betrifft insbesondere Patent-, Marken-, Muster-, Urheber- bzw. sonstige Designrechte, und/oder Rechte an Know-how und kommerzieller, technischer und ablauftechnischer Information, vor. Sämtliche Rechte stehen allein Silhouette zu.

Mit Ausnahme einer einfachen Berechtigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Ware – in seiner konkreten Zusammensetzung und Gestaltung wie von Silhouette erworben – durch den Kunden selbst, werden dem Kunden keinerlei Rechte, insbesondere keine Lizenz- oder Nutzungsrechte eingeräumt.

11.2. Sollte der Kunde wegen der Verletzung von Schutzrechten aufgrund von Silhouette gelieferten Leistungen/Waren von Dritten in Anspruch genommen werden, so haftet Silhouette nur, wenn der Kunde Silhouette unverzüglich schriftlich über eine Inanspruchnahme unterrichtet hat und an Silhouette sämtliche erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.

12. Rücktrittsrecht von Silhouette

12.1. Silhouette ist berechtigt, aus wichtigem Grund und unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn (i) der Kunde mit der Erfüllung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere der Pflicht zur Zahlung des Preises oder der Vornahme von zur Vertragserfüllung durch Silhouette erforderlichen Mitwirkungshandlungen in Verzug ist, oder (ii) wenn über das Vermögen des Kunde mangels kostendeckenden Vermögens ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird.
Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von Silhouette durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden, insbesondere aufgrund schlechter Vermögensverhältnisse, gefährdet wird, kann Silhouette die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist setzen, binnen der er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder fruchtlosem Verstreichen der Frist ist Silhouette berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern.
Silhouette ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erfüllung des Vertrags aufgrund nationaler oder internationaler gesetzlicher Bestimmungen (zB Embargos, US-(Re)-Exportkontrollbestimmungen, sonstigen Sanktionsbestimmungen) verboten ist. Dies gilt auch für gesetzliche Bestimmungen, die erst nach Vertragsabschluss in Kraft treten.

13. Höhere Gewalt

13.1. Das Eintreten eines Ereignisses, das die Fähigkeit einer Partei, ihre Verpflichtungen oder Aufgaben im Rahmen dieses Vertrages zu erfüllen, wesentlich beeinträchtigt, das außerhalb der angemessenen Kontrolle der betroffenen Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmen oder Subunternehmers, Lieferanten oder sonstigen durch die Partei eingesetzten Dritten liegt, und das auch durch verhältnismäßige Bemühungen nicht verhindern werden hätte können ("Ereignis höherer Gewalt"), einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Krieg, Rebellion, zivile oder militärische Unruhen, Terrorakte, Sabotage, Erdbeben, Feuer, Überschwemmung, Explosion, Epidemie, Pandemie (wie zB Covid 19), Unfall, Streik, Aufruhr, Arbeitsunruhen oder -streitigkeiten, Naturereignisse, Unmöglichkeit der Rohstoffbeschaffung, Stromausfall, Computerausfall, Verzögerung oder Fehler der Transporteure oder Gesetzesänderungen entbinden die betroffene Partei nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Vertrag, sondern setzen die Leistung während des Ereignisses höherer Gewalt aus. Zahlungsverpflichtungen sind jedoch hiervon ausgeschlossen.
Die von einem Ereignis Höherer Gewalt betroffene Partei benachrichtigt die andere Vertragspartei über den Eintritt des Ereignisses höherer Gewalt.

Die betroffene Vertragspartei bemüht sich sorgfältig darum, Ursachen der Nichterfüllung zu vermeiden oder zu beseitigen, sobald dies vernünftigerweise durchführbar ist. Eine Vertragspartei ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, Streiks, Aufruhr oder Arbeitsunruhen oder -streitigkeiten zu verhindern oder beizulegen. Nach Ende des Ereignisses höherer Gewalt ist die Erfüllung einer ausgesetzten Verpflichtung oder Pflicht wiederaufzunehmen.
Die vom Ereignis höherer Gewalt betroffene Partei haftet der anderen Partei nicht für direkte oder indirekte Schäden, Verluste oder sonstige Nachteile, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Aussetzung oder Beendigung einer Pflicht des Vertrags aufgrund des Eintritts eines Ereignisses höherer Gewalt ergeben.

Dessen ungeachtet kann die andere Partei diesen Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die nichterfüllende Partei kündigen, wenn das Ereignis höherer Gewalt, das eine Vertragspartei erleidet, länger als sechs Monate andauert, die Wirkung einer solchen Kündigung ist, dass der Vertrag am Tag des Eingangs der schriftlichen Mitteilung abläuft (und nicht gekündigt worden wäre).

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrecht.

14.2. Ausschließlicher Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich. Silhouette ist jedoch nach ihrer Wahl berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch bei dem für den Sitz des Kunden sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

15. Sonstiges

15.1. Der Kunde stimmt zu, dass Silhouette das Vertragsverhältnis als Ganzes an ein anderes mit ihr verbundenes Unternehmen (unabhängig von der Beteiligungshöhe) übertragen darf. Über schriftliche Mitteilung übernimmt somit das von Silhouette genannte verbundene Unternehmen alle Verpflichtungen und Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis und tritt in alle Gestaltungsrechte und sonstigen Rechte ein.

15.2. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird automatisch durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzt. Gleiches gilt für Vertragslücken.

15.3. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Jede Änderung oder Ergänzung zu dieser Vereinbarung, einschließlich des Abgehens von der Schriftform, sowie jede einseitige rechtserhebliche Mitteilung hat bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich zu erfolgen.

15.4. Die deutsche Sprachfassung dieser AGB gilt als autoritative Fassung. Andere Sprachfassungen sind nicht bindend und werden nur einfachheitshalber zur Verfügung gestellt.

Fassung: April 2021